Die Kirchenverwaltung ist das Gremium in der Pfarrei, das zusammen mit dem Pfarrer die Kirchenstiftung rechtlich vertritt. Hier lenken die gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder zusammen mit dem Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstand aktiv die Geschicke der Pfarrei. Die Kirchenverwaltung wird von den Pfarrgemeindemitgliedern für 6 Jahre gewählt.
Die Aufgaben der Kirchenverwaltung sind in der Kirchenstiftungsordnung genau festgelegt. Sie reichen von der gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens über die Beschlussfassung des Haushaltsplanes sowie die anschließende Überwachung des beschlossenen Budgets. Weitere Aufgaben sind zum Beispiel die Führung des Inventarverzeichnisses, die Beschaffung und Unterhalt der Inneneinrichtung der Kirchen sowie Ausstattung der Diensträume, die Anerkennung der Jahresrechnung, der Abschluss von Arbeitsverträgen und sonstigen Verträgen, die Beantragung von Zuschüssen, Beratung und Beschluss von durchzuführenden Baumaßnahmen sowie die Entscheidung über den Verwendungszweck der freiwilligen Zuwendungen.
Gewählt werden kann, wer der römisch-katholischen Kirche angehört, im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, kirchensteuerpflichtig ist und am Wahltag das 18.Lebensjahr vollendet hat.
Wahlberechtigt ist, wer der römisch-katholischen Kirche angehört, im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Die Kirchenverwaltung besteht aus dem Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstand und den gewählten Mitgliedern. Die Zahl der Kirchenverwaltungsmitglieder beträgt in Kirchengemeinden bis zu 6000 Katholiken sechs. Die Kirchenverwaltung wählt aus ihrer Mitte einen Kirchenpfleger. Die Aufgabe des Kirchenpflegers besteht aus der Kassen- und Rechnungsführung des Kirchenstiftungsvermögens und den dazugehörigen Aufgabengebieten, die sich je nach Art und Größe der Pfarrei sowie nach örtlichen Gegebenheiten unterscheiden.
Der Kirchenverwaltungsvorstand lädt die Mitglieder der Kirchenverwaltung zu den Sitzungen ein, so oft es die Aufgaben erfordern, mindestens allerdings zweimal im Jahr. Die Kirchenverwaltung wird durch Beschlussfassung tätig.